Die Jusos Heidenheim haben Oberbürgermeister Bernhard Ilg in einem Schreiben gebeten, umgehend vorformulierte Widerspruchslisten in Rathäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen auszulegen, in denen sich Eigentümer und Mieter von Immobilien eintragen und so gegen die Nutzung von Aufnahmen ihrer Immobilien im Programm „Street View“ des Internetkonzerns Google Einspruch erheben können.
„Prinzipiell ist gegen Google Street View nichts einzuwenden. Jedoch sollte jedem Bürger die Möglichkeit gegeben sein, über seine Privatsphäre selbst zu entscheiden“, erklärt die stellvertretende Vorsitzende der Jusos, Lena Wintergerst.
Man müsse sich gut überlegen, ob man ein Bild seines Hauses samt zugehöriger Adresse im Internet für jedermann sichtbar machen möchte. „Es gibt zahlreiche Erwägungen, dies nicht zu tun. Die Jusos empfehlen daher, die Möglichkeit des Widerspruches zu nutzen. Die Existenz eines solchen Dienstes wie „Street View“ ist vielen Leuten gar nicht bekannt. Deshalb ist es uns sehr wichtig, die Bürger zu sensibilisieren und auf ihre Rechte aufmerksam zu machen“, so der Vorsitzende der Jusos, Sven Hassler.
Der Internetdienstleister Google hatte kürzlich zugesagt, „Street View“ erst zu starten, wenn alle Widersprüche bearbeitet und die betroffenen Wohnungen, Häuser und Gärten unkenntlich gemacht worden sind.
Unter Donwload kann eine Musterwiderspruchserklärung heruntergeladen werden.
Hintergrund: Was ist "Google Street View"?
Google will detaillierte Bilder von Häusern und Straßenzügen ins Internet stellen. Dazu werden in weiten Teilen Deutschlands Straßenansichten für den Internetdienst "Google Street View" mit Kamerafahrzeugen aufgenommen.
Anschließend will "Google Street View" die Bilder mit Häusern und Straßenabschnitten im Internet veröffentlichen. Dabei ist "Google Street View" für Internet-Nutzer nur auf den ersten Blick ein kostenloser Service. Denn letztlich zahlen alle Bürgerinnen und Bürger dafür: mit einem Verlust der Privatsphäre, der durch das millionenfache Abbilden von Häusern und Gärten entsteht. (Quelle: BMELV)
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